ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

I. Allgemeines

  1. Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote und Auftragsübernahmen der Bestmann Messebau International GmbH aus Remagen (nachfolgend Auftragnehmer genannt), soweit der Besteller Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gegenüber dem Besteller vorbehaltlich individueller anderslautender Abreden oder Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern ausschließlich. Dem formularmäßigen Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers wird widersprochen.
  1. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
  1. Durch Erteilung von Aufträgen erklärt der Besteller sein Einverständnis zu diesen Bedingungen, selbst dann, wenn seine Einkaufsbedingungen diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen entgegenstehen.

II. Angebot, Angebots- und Entwurfsunterlagen

  1. Der Auftragnehmer ist an sein Angebot 10 Werktage ab Angebotsdatum gebunden.
  1. Die Angebote werden nach den Angaben des Bestellers und dem von ihm und von der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet. Für die Richtigkeit dieser Unterlagen, insbesondere derjenigen der Ausstellungsleitung, haftet der Auftragnehmer nicht.
  1. Der Auftragnehmer unterbreitet dem Besteller ein Angebot. Der Vertrag kommt mit Zugang der Annahmeerklärung des Angebots durch den Besteller innerhalb der Bindungsfrist des Angebots zustande.
  1. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Bestellers zusätzlich ausgeführt werden oder auf Grund fehlender Unterlagen des Bestellers oder der Ausstellungsleitung erforderlich werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
  1. Planungen, Entwürfe, CAD-Pläne, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben, soweit nicht anders vereinbart, mit allen Rechten Eigentum des Auftragnehmers. Änderungen von Planungen, CAD-Plänen, Entwürfen usw. dürfen nur vom Auftragnehmer vorgenommen werden. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich dem Auftragnehmer zurückzugeben und/ oder zu löschen/ zu vernichten.

III. Leistungen des Auftragnehmers

  1. Der Vertrag besteht aus zwei Leistungsphasen.
  2. In der Leistungsphase 1 erstellt der Auftragnehmer dem Besteller ein Konzept für einen Messestand / einen Showroom / ein Display oder eine andere Werkleistung.
  3. In der Leistungsphase 2 erbringt der Auftragnehmer die festzulegenden Leistungen für die Umsetzung des Konzeptes durch Herstellung des Messestandes / des Showrooms / des Displays oder einer sonstigen Werkleistung einschließlich Auf- und Abbau.
  4. Die Beauftragung der Leistungsphase 1 erfolgt durch Erteilung des mündlichen oder schriftlichen Auftrages zur Herstellung des Entwurfes.
  5. Die Beauftragung der Leistungsphase 2 erfolgt nach Präsentation des Konzeptes gegenüber dem Besteller.
  6. Zwischen den Parteien werden dann die weiteren Vertragsleistungen festgelegt.
  7. Der Auftragnehmer erbringt im Rahmen der Leistungsphase 2 – je nach individueller Vereinbarung – folgende Leistungen:
  • Auf- und Abbau des Messestandes. Für diese Arbeiten gilt das Werkvertragsrecht des BGB.
  • Vermietung von Mietgegenständen (z.B. Standsystem und Standkonstruktion, Möbel, Boden­beläge, Wände und sonstige Einrichtungsgegenstände) zur Nutzung während der Messedauer. Die Mietgegenstände sind nicht neu, sondern werden wiederkehrend für Messestände vermietet. Sie haben einen der Abnutzung entsprechenden Zustand. Die Preise für die Nutzung ergeben sich aus der getroffenen Vereinbarung. Für die Mietgegenstände gilt das Mietvertragsrecht des BGB.
  • Individuelle Erstellung von Gegenständen für den Besteller. Die Gegenstände, die individuell für den Besteller hergestellt werden, gehen in dessen Eigentum über. Die Preise für die Erstellung ergeben sich aus der getroffenen Vereinbarung. Für die individuell erstellten Gegenstände gilt das Werkvertragsrecht des BGB.
  • Verkauf von Gegenständen. Des Weiteren werden Gegenstände an den Besteller verkauft und gehen in dessen Eigentum über. Für den Verkauf von Gegenständen gilt das Kaufrecht des BGB.

IV. Lieferzeit und Montage

  1. Ist für den Beginn der Ausführung bzw. der Fertigstellung keine ausdrückliche Frist vereinbart, so gilt der genannte Liefertermin nur annähernd, sofern er nicht mit einem bestimmten Ausstellungs­beginn zusammenfällt.
  1. Mit vom Besteller nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführungen verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügung­stellung von Unterlagen und Materialien des Bestellers.
  1. Treten vom Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Arbeitsaußenstände, Streik und Aussperrung sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen sowohl beim Auftragnehmer als auch bei dessen Vorlieferanten oder Subunternehmen führen, so verlängert sich die Liefer-/Fertigstellungsfrist entsprechend. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer berechtigt, für Rechnung des Bestellers Leistungen auszuführen oder in Auftrag zu geben, die zur Sicherung der termingerechten Fertigstellung und zur Beseitigung von Behinderungen beim Auf- und Abbau erforderlich sind. Wird auf Grund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

V. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in EURO ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und ohne sonstige, eventuell anfallende öffentlich-rechtliche Nebenabgaben.
  1. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes Gültigkeit.
  1. Zu den angebotenen Preisen kommt, sofern im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt, die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  1. Alle Preise verstehen sich rein netto ab Herstellungswerk oder Versandlager und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw. nicht ein.
  1. Die Angebotspreise gelten 4 Monate ab Vertragsschluss. Nach Ablauf dieser 4 Monate ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhö­hungen an den Besteller weiterzugeben. Maßgebender Zeitpunkt für die Preisberechnung ist dann der Zeitpunkt des Beginns der Ausführungsarbeiten. Der Besteller kann jedoch vom Vertrag zurücktreten, wenn der bei Beginn der Ausführungen geforderte Preis für das gesamte Objekt mehr als 5 % über dem Preis bei Vertragsabschluss liegt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Ansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
  1. Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Verrechnungssätze für Arbeitsstunden (ausschließlich Fahrt und Ladezeiten) Kraftfahrzeuge, Materialpreise und sonstige Preise des Auftragnehmers.
  1. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Bestellers ausgeführt werden, oder aber Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angabe des Bestellers, der Ausstellungsveranstalter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, ungenügende Bodenbeschaffenheit, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungshilfen des Auftragnehmers sind, bedingt sind, werden dem Besteller zusätzlich in Rechnung gestellt. Als Berechnungsgrundlage gilt Ziffer IV. 6.
  1. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Besteller auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung seiner Ausstellungsbeteiligung ausgeführt werden (Full Service), werden gesondert berechnet. Für insoweit verauslagte Beträge ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Namen des Bestellers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben. Die Einholung erforderlicher behördlicher Gestattungen, Konzessionen oder sonstiger Genehmigungen ist nur dann Bestandteil des Angebots, wenn dies ausdrücklich aufgeführt ist. Gleiches gilt für die Zollformalitäten bei Lieferungen ins Ausland.
  1. Sofern Leistungen bei Messen erbracht werden, umfassen die Angebotspreise nicht den Aufwand und die Kosten für Lieferungen und Leistungen, die ausschließlich von Messegesellschaften oder von diesen beauftragten Dritten in Anspruch genommen werden müssen, wie etwa Speditionsleistungen auf dem Messegelände (z.B. Transport auf dem Messegelände, Gestellung von Gabelstaplern und Hubwagen, Leerguthandling, Entsorgung usw.), es sei denn, diese Leistungen sind im Angebot ausdrücklich genannt.
  • Planungen, Entwürfe, CAD-Pläne und Zeichnungen sind, soweit nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, auch dann kostenpflichtig, wenn im Angebot bzw. in der Auftrags­bestätigung dafür kein besonderes Entgelt ausgewiesen worden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Vertragsverhältnis nach Planung und Entwurfsfertigung eines Ausstellungsstandes endet. Berechnungsgrundlage ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).
  • Preisvereinbarungen im Rahmen von Mehrjahresverträgen können gekündigt werden, wenn die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sich durch gravierende Preiserhöhungen, bei Materialeinstandspreisen, Energiekosten, etc. verändern.
  1. Es wird zwischen den Parteien – sofern individualvertraglich keine anderweitigen Abreden getroffen wurden – der nachfolgende Zahlungsplan nach Projektfortschritt vereinbart und wie folgt fällig:
  2. Ø  40 % der vereinbarten Gesamtvergütung als Akontozahlung für Konzeption, Planung, Arbeiten, Leistungen im Vorfeld sowie Akontozahlungen an Dienstleister oder Hotels direkt nach Vertragsunterzeichnung und gemäß Rechnungsstellung,
  3. Ø  20 % der vereinbarten Gesamtvergütung spätestens acht Kalender­wochen (Zahlungseingang) vor der Messe/Veranstaltung und gemäß Rechnungsstellung,
  4. Ø  15 % der vereinbarten Gesamtvergütung spätestens sechs Kalender­wochen (Zahlungseingang) vor der Messe/Veranstaltung und gemäß Rechnungsstellung,
  5. Ø  Die restliche Summe und ein Ausgleich der tatsächlichen angefallenen Mehr- oder Minderkosten erfolgt 10 Arbeitstage nach Erstellung der Schlussrechnung der Leistungen, welche über Auftragnehmer abgewickelt wurden.
  6. Ø  10 % der vereinbarten Gesamtvergütung spätestens mit Übergabe der Leistungen bzw. Lieferung und gemäß Rechnungsstellung.
  7. Die Abrechnung der tatsächlich angefallenen Mehr- oder Minderkosten erfolgt schnellstmöglich nach dem Veranstaltungszeitraum, unmittelbar nach Fest­stellung und Abrechnung mit Dienstleistern und Zulieferern, gegebenfalls in mehreren Teilrechnungen, von denen die letzte als Schlussrechnung bezeichnet wird.

VI. Fracht und Verpackung

  1. Die Erzeugnisse reisen stets auf Kosten und Gefahr des Bestellers, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt der Auftragnehmer den Versand nach seinem Ermessen ohne Verantwortung für den billigsten und schnellsten Weg. Hat der Auftragnehmer Frachttragung übernommen, so steht es ihm frei, entweder frachtfrei zu liefern oder die nach dem Vertrag vorgesehene Fracht zu vergüten, gewünschte und vom Auftragnehmer für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Für vom Besteller veranlasste Transporte wird das Versandgut nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Bestellers versichert.
  1. Teile des Bestellers, die bei der Herstellung oder Montage verwendet werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Rücklieferung solcher Teile erfolgt unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Bestellers.
  1. Gegenstände des Bestellers, die bei der Leistungserbringung Verwendung finden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Verwendungsstelle angeliefert werden. Der Auftragnehmer ist zur Rücklieferung solcher Gegenstände nicht verpflichtet. Wird er vom Besteller mit der Rücklieferung beauftragt, so erfolgt diese unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Bestellers.

VII. Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht, soweit nicht anders vereinbart ist, auf den Besteller über, wenn die Ware den Betrieb des Auftragnehmers verlässt oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt auch in den Fällen, in denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
  1. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Leistung des Auftragnehmers gilt nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Besteller als erfüllt.
  1. Der vom Auftragnehmer unverschuldete Untergang auf dem Transport oder ein Abhandenkommen der angelieferten Materialien an der Montagestelle geht zu Lasten des Bestellers.
  1. Sollen Versandgüter oder Exponate des Bestellers (mit-)befördert werden, gelten vorstehende Regelungen entsprechend.

VIII. Abnahme / Übernahme / Mietgegenstände

  1. Hinsichtlich der Abnahme bzw. Übergabe gelten die Regelungen des § 12 VOB/B mit der Maßgabe, dass diese förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung zu erfolgen hat. Der Besteller verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechenden bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Es wird ausdrücklich anerkannt, dass ein Abnahmetermin bis 18.00 Uhr vor dem Tag des Messebeginns oder eine Stunde vor Messebeginn nicht unangemessen ist.
  1. Hat der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt soweit nicht zuvor Mängel gerügt werden, die der Abnahme entgegenstehen.
  1. Eventuell noch ausstehende kleinere Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme. Zahlungseinbehalte sind nur anteilig zulässig.
  1. Sind die Leistungen des Auftragnehmers dem Besteller mietweise überlassen worden, so hat auf Wunsch des Auftragnehmers unmittelbar nach Messe- oder Veranstaltungs­beendigung eine förmliche Übergabe der Mietgegenstände stattzufinden. Der Besteller ist verpflichtet, am Übergabetermin teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Solchermaßen mietweise überlassene Gegenstände, hat der Besteller pfleglich zu behandeln. Rückgabebestätigungen des Auftragnehmers erfolgen stets nur unter Vorbehalt einer konkreten Überprüfung.
  1. Mietgebühren werden, soweit anderes ausdrücklich nicht vereinbart ist, nach Kalendertagen berechnet. Als Mietbeginn gilt der Tag der Übergabe, als Mietende der Tag der Rückgabe der Mietsache. Soweit eine verspätete Rückgabe der Mietsache vom Besteller zu vertreten ist, wird für jeden weiteren Tag die volle Mietgebühr eines Tages geschuldet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Dauer der mietweisen Überlassung von Gegenständen eine angemessene Kaution zu verlangen. Die Kaution ist unverzinslich.

IX. Gewährleistung und Mängelrüge

  1. Die Mängelhaftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes vereinbart ist.
  1. Die Haftung von Mängeln beschränkt sich auf einen Zeitraum von längstens 12 Monaten seit Lieferung bzw. Abnahme und/oder Übergabe. Diese Gewährleistungsfrist gilt nicht bei Errichtung von Bauwerken im Sinne des BGB (5 Jahre) und bei Vereinbarung der VOB/B (4 Jahre). Die Mängelrüge unterbricht die Gewährleistungsfrist nicht.
  1. Erwirbt der Besteller den Vertragsgegenstand, so sind Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung bzw. Leistungen oder Rügen wegen offensichtlicher Mängel unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Empfang, Auslieferung bzw. Abnahme/ Übergabe unmittelbar und schriftlich an den Auftragnehmer anzuzeigen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Kenntniserlangung anzuzeigen.
  1. Wird der im Auftrag des Bestellers errichtete Messestand mietweise überlassen, sind die unter Ziffer 2 aufgeführten Beanstandungen unverzüglich, spätestens 6 Stunden vor Beendigung der Messe dem Auftragnehmer anzuzeigen.
  1. Liegt ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, kann der Besteller grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht die Nachlieferung jederzeit offen.
  1. Wird der Messe- und Ausstellungsstand mietweise überlassen, kann der Besteller Gewährleistungsrechte nur bezüglich solcher Mängel geltend machen, die während der Mietzeit aufgetreten sind.
  1. Der Auftragnehmer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  1. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Besteller durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung, unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. Dies gilt insbesondere für Grafiken.
  1. Zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials sind vertragsgemäß und berechtigen nicht zur Mängelrüge.
  • Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme/Übergabe Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das gleiche gilt, wenn der Besteller selbst Änderungen vornimmt, oder dem Auftragnehmer die Fertigstellung der Mängel erschwert.
  • Mängelansprüche aus der Besorgung von Lieferungen und Werkleistungen von Fremdbetrieben (Full Service) gegenüber dem Auftragnehmer sind ausgeschlossen, sofern dem Auftragnehmer nicht die Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Fremdbetriebe nachgewiesen wird.
  1. Die Nachbesserung bzw. Nachlieferung hemmt oder unterbricht die Gewährleistungsfrist nicht.
  • Soweit nicht ausdrücklich schriftlich erklärt, stellen Produktbeschreibungen, Muster oder Präsentationen keine Garantieerklärungen oder Eigenschafts­zusicherungen dar.

X. Haftung und Versicherung

  1. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden und Aufwendungen, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, ist ausgeschlossen, soweit die Ansprüche nicht auf der Verletzung von Vertragspflichten, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Besteller regelmäßig vertrauen darf (im Folgenden: „Kardinalpflichten“) beruhen oder Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind. Ansprüche, die ihre Grundlage im Produkthaftungsgesetz finden, bleiben ebenfalls unberührt. Im Fall einer Entgeltforderung bleiben die Ansprüche des Bestellers auf Verzugszinsen von Vorstehendem unberührt. Gleiches gilt für den Anspruch des Bestellers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
  1. Soweit fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzt wird, ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf solche Schäden und Aufwendungen beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Das Vorgenannte gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers.
  1. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben wird keine Haftung übernommen, sofern dem Auftragnehmer nicht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Besteller kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche des Auftrag­nehmers gegenüber diesem verlangen.
  1. Der Auftragnehmer haftet nicht für unmittelbare oder mittelbare Beschädigungen an Gebäuden oder Einrichtungen des Veranstalters oder am Gut des Bestellers, es sei denn, dass die Verwahrung schriftlich bestätigt worden ist.
  1. Bei speziellen Rat- oder Auskunftserteilungsverträgen haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der vom Besteller zu zahlenden Gegenleistungen.
  1. Sind lediglich Planung und Entwürfe Vertragsgegenstand, so ist keinerlei Haftung des Auftragnehmers begründet. Der Auftragnehmer steht insoweit nur dafür ein, dass er selbst in der Lage ist, den geplanten bzw. entworfenen Ausstellungsstand zu errichten.
  1. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Richtigkeit der vom Besteller übergebenen Unterlagen oder der von der jeweiligen Ausstellungsleitung bereitgestellten Unterlagen. Die insoweit von der Ausstellungsleitung gemachten Vorbehalte werden auch vom Auftragnehmer in Anspruch genommen.
  1. Der Besteller haftet für alle ihm mietweise überlassenen Gegenstände einschließlich des Ausstellungsstandes insgesamt, sofern mietweise Überlassung vereinbart ist, bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten bzw. bei Verlust bis zur Höhe des Neubeschaffungswertes. Dies gilt auch für das Werkzeug und für das Montagezubehör des Auftragnehmers, sofern der Besteller dies in Verwahrung nimmt.
  1. Es wird keine Haftung für sich vom Trägermaterial ablösende Grafiken übernommen, wenn erhöhte Luftfeuchtigkeit oder größere Temperatur­schwankungen in den Veranstaltungshallen vorherr­schen. Dies trifft insbesondere zu, wenn die Temperatur kleiner/gleich +10°C ist.
  1. Für vom Auftragnehmer veranlasste oder durchgeführte Transporte wird das Versandgut in Höhe des Neubeschaffungswertes, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf Wunsch und Kosten des Bestellers versichert.
  • Transportschäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich zu melden. Bei Speditionsversand sind Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken, bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden sofort verlangt und an den Auftragnehmer eingesandt werden. Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an den Auftragnehmer abgetreten.
  1. Vom Auftragnehmer auf Grund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenes Gut des Bestellers wird vom Auftragnehmer auf Kosten des Bestellers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand, Wasserschaden und Einbruchdiebstahl versichert.
  • Sollen dem Auftragnehmer übergebene Arbeits- und Herstellungsunterlagen wie Originale, Zeichnungen, Negative usw. gegen irgendeine Gefahr versichert werden, so hat der Besteller diese Versicherung zu veranlassen. Für den Untergang oder Abhandenkommen derartiger Unterlagen haftet der Auftragnehmer nur dann, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
  1. Es ist Sache des Bestellers, sofern nichts anderes vereinbart ist, den Messe- und Ausstellungsstand während der Auf- und Abbauzeit und der Dauer der Veranstaltung gegen Verlust und Beschädigung, gleich welcher Art, zu versichern. Zweckmäßigerweise wird er bei Montagen außerhalb des Betriebssitzes des Auftragsnehmers dessen Werkzeug und Montagezubehör in diesen Versicherungsschutz mit einbeziehen.
  1. Bei Auslandstransporten hat der Besteller darüber hinaus die unter Zollverschluß einzulagernden Gegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Etwaige dem Auftragnehmer übergebene Originale, Arbeits- und Herstellungsunterlagen oder zur Verfügung gestellte Gegenstände und Materialien müssen vom Besteller gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und jede andere Gefahr versichert werden.

XI. Eigentumsvorbehalt

  1. Ist zwischen den Parteien der Erwerb der Lieferung des Auftragnehmers vereinbart, so bleiben sämtliche Liefergegenstände bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers.
  1. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungs­über­eignung ist ihm nicht gestattet. Der Besteller tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen hat der Besteller dem Auftragnehmer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
  1. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Gerät der Besteller in Vermögensverfall bzw. Zahlungsschwierigkeiten, so ist der Besteller nicht mehr berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern. Der Besteller ist auf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet, diesem die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware unverzüglich zurückzugeben.

XII. Schutzrechte, CAD-Pläne, Entwürfe, Zeichnungen usw.

  1. Planungen, CAD-Plänen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montage­unterlagen, Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungskonzepten, Druckvorlagen und Filmmaterial bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem Besteller übergeben worden sind, es sei denn, die vertraglich vereinbarte Leistung des Auftragnehmers umfasst lediglich die Entwurfsfertigung, in jedem Falle bedarf die Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten der Schriftform.
  1. Der Besteller verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Vornahme von Änderungen, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelbaren oder mittelbaren Nachbau. Eine Übertragung von Nutzungsrechten über diejenigen Zwecke, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind, hinaus und unabhängig davon, ob gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte bestehen oder nicht, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
  1. Änderungen von Planungen, CAD-Plänen, Entwürfen usw. dürfen nur vom Auftragnehmer vorge­nommen werden, und zwar auch dann, wenn diese Unterlagen in das Eigentum des Bestellers gelangt sind, es sei denn, die ausschließlichen Nutzungsrechte daran wurden schriftlich übertragen. Der Auftragnehmer ist stets berechtigt, seine Unterlagen zu signieren und damit zu werben.
  1. Für den Fall, dass der Besteller die unter Ziffer 1 genannten Unterlagen ohne Zustimmung des Auftragnehmers vervielfältigt oder dritten Personen zugänglich macht, ist der Auftragnehmer berechtigt, pauschalierten Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer VIII.4 dieser Bedingungen geltend zu machen.
  1. Es wird vermutet, dass der Besteller gegen die Verpflichtungen nach dieser Ziffer XIII. verstoßen hat, wenn er Ausstellungen oder Veranstaltungen durchführt, die im Wesentlichen mit den Planungen und Konzepten des Auftragnehmers übereinstimmen. Es bleibt dann dem Besteller unbenommen den gegenteiligen Nachweis zu führen.
  1. Für die Ausführungen von Aufträgen nach vom Besteller gegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Besteller zur Herstellung von der Lieferung ausgehändigten Ausgaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen.
  1. Der Besteller ist verpflichtet, den Auftragnehmer von allen etwaigen Schadensersatz­ansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.
  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen nebst Hintergrundinformationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigenwerbung zu verwenden.
  1. Sofern vom Auftragnehmer gewünscht, ist der Besteller bei allen Veröffentlichungen verpflichtet, den Auftragnehmer zu benennen.

XIII. Vertragsbeendigung / Rücktritt des Bestellers

  1. 1.  Bei Rücktritt durch den Besteller kann der Auftragnehmer angemessenen Ersatz für die getroffenen Leistungen einschließlich des entgangenen Gewinns und seine Aufwendungen verlangen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. An Stelle der konkreten Berechnung der Entschädigung für den Rücktritt, kann der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen, folgenden pauschalisierten Anspruch auf anteilige Vergütung geltend machen. Die pauschalierten Kosten bei vorzeitiger Kündigung betragen denn:
  2. Ø  bis 25 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 0 % der vereinbarten Vergütung
  3. Ø  bis 15 Kalenderwochen Monate vor Messe/Veranstaltungsbeginn 25 % der vereinbarten Vergütung
  4. Ø  bis 13 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 50 % der vereinbarten Vergütung
  5. Ø  bis acht Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 60 % der vereinbarten Vergütung
  6. Ø  bis sechs Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 75 % der vereinbarten Vergütung
  7. Ø  ab vier Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 90 % der vereinbarten Vergütung
  8. Ø  danach 100 % der vereinbarten Vergütung.
  9. Berechnungsgrundlage ist die mit dem Besteller vereinbarte Vergütung zzgl. Umsatz-Steuer abzüglich der ersparten Aufwendungen (Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung etc.).
  10. Dem Besteller bleibt unbenommen in Bezug auf den pauschalisierten Schadensersatz nach Ziffer 1. den Nachweis zu führen, dass im Zusammen­hang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von Auftragnehmer in der Pauschale ausgewiesenen Kosten. Außerdem hat der Auftragnehmer im Falle des Rücktritts durch den Besteller, Anspruch auf alle bis zum Zeitpunkt dem Rücktritt im Zusammenhang mit dem Vertrag angefallenen Fremdkosten, Stornogebühren, etc.

XIV. Höhere Gewalt

  1. 1.  Bei höherer Gewalt, wie Krieg, Streiks, Terrorismus, Naturkatastrophen, Epidemien, Beschlagnahmung, Wegnahme oder Zurückhaltung durch eine Regierung, Zoll, Behörde oder Macht etc. übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung für die Verspätungen und Verluste für den Bestellers.
  2. 2.  Bei Nichterbringung der Vertragsleistung durch den Auftragnehmer oder seine Beauftragten infolge höherer Gewalt oder besonderer Ereignisse entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag. In diesen Fällen behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile und nachweislich angefallene Fremdkosten gemäß Zahlungsplan. Für die Leistungen von Auftragnehmer, die nach der zuletzt fällig gewordenen Rate gemäß Zahlungs­plan erbracht wurden, steht dem Auftragnehmer ein dieser Leistung ent­sprechender Honoraranteil zu.

XV. Aufrechnung und Abtretung

  1. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Besteller kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten Forderungen erfolgen. Das gilt nicht soweit die Forderung dem gleichen Vertragsverhältnis entstammt, gegen die aufgerechnet werden soll.
  1. Die Rechte des Bestellers aus dem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers übertragbar. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen nach Planung und Entwurfsfertigung eines Ausstellungsstandes durch den Auftragnehmer das Vertragsverhältnis endet.

XVI. Datenschutz

  1. Dem Auftragnehmer ist Datenschutz sehr wichtig. Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter https://bestmann.com/datenschutz/


XVII. Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung im Vertrag unwirksam oder nichtig sein, bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen.
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Besteller seinen Sitz im Ausland hat. Bei Geschäften mit ausländischen Bestellern gilt die Anwendung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts als vereinbart.
  1. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des Internationalen Privatrechts.

BESTMANN MESSEBAU INTERNATIONAL GMBH

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